Die Vorinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die in der Vollmacht (...) enthaltene Gerichtsstandsklausel alle vom Appellanten geltend gemachten Honorarforderungen gegen die Appellatin abdeckt. Die Gerichtsstandsklausel nehme keinen Bezug auf die unter dem Titel „zur Vertretung in Sachen“ genannten Angelegenheiten, eine Einschränkung in dieser Hinsicht sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Folglich ergebe sich, dass die Gerichtsstandsklausel ihrem klaren Wortlaut entsprechend als alle zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten erfassend habe verstanden werden müssen.