Handelt es sich bei den vorliegenden Streitsachen jedoch nicht um Streitigkeiten aus einem Vertrag über eine Leistung üblichen Verbrauchs, so kann sich der Appellant nicht auf den besonderen Gerichtsstand gemäss Art. 22 GestG berufen. Infolgedessen ist die Gerichtsstandsvereinbarung (...) gültig. 4. Sachlicher Umfang der Gerichtsstandsvereinbarung