22 GestG). Zwar ist dem Rechtsvertreter des Appellanten darin zuzustimmen, dass Mandatsverhältnisse, welche sich auf die Interessenwahrung in einer typischen Konsumentenangelegenheit beziehen, anders beurteilt werden können und ausnahmsweise unter den Begriff des Konsumentenvertrages fallen können (vgl. dazu auch lit. c hievor). Indessen bezog sich das Mandat in Sachen (...) auf die Betreibung der K. auf Grundpfandverwertung der von der Appellatin bewohnten Eigentumswohnung. Eine solche Betreibung aufgrund ausstehender Hypothekarzinszahlungen beschlägt wohl die persönlichen Verhältnisse der Appellatin, kann jedoch nicht als typische Konsumentenangelegenheit betrachtet werden.