vember 1998, S. 2860). e. Der Vertrag mit einem Anwalt, in welchem jener betraut wird, die Interessen seines Mandanten in einer bestimmten Angelegenheit zu wahren, stellt bereits aufgrund seines Gegenstands (Beizug eines Rechtsbeistands) grundsätzlich keinen Vertrag über Leistungen des üblichen Gebrauchs dar. Vielmehr dürfte der Beizug eines Anwalts unabhängig vom konkreten Mandatsverhältnis immer nur in ausserordentlichen Situationen in Frage kommen (vgl. GROSS in Müller/Wirth [Hrsg.], a.a.O., N 169 zu Art. 22 GestG).