Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen sind als Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs demnach Verträge zu qualifizieren, die ein Konsument gewöhnlicherweise abschliesst und die weder bezüglich ihrer Grössenordnung bzw. wertmässigen Bedeutung noch bezüglich ihres Gegenstands als ausserordentlich aufzufassen sind. In diesem Sinne erwähnt die Botschaft als typische Konsumentenverträge Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge, Abzahlungs- und Vorauszahlungsverträge, Konsumkreditverträge, Verträge mit Kleinreisenden nach dem Bundesgesetz über die Handelsreisenden und Pauschalreiseverträge (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 18. No-