22 GestG geht hervor, dass jedenfalls Geschäfte ausgeschlossen werden sollten, deren Grössenordnung bzw. wertmässige Bedeutung den Rahmen des Üblichen sprengt (vgl. GROSS in Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 125 ff.; Amtliches Bulletin Ständerat 1999, Geschäftsnummer 98.067, S. 892, Votum Wicki Franz, wonach bei einem Vertrag einer Privatperson mit einem Baumeister im Umfang von über CHF 100'000.00 der Schutz des Konsumenten nicht im Vordergrund liegt; Amtliches Bulletin Nationalrat 1999, Geschäftsnummer 98.067, S. 2410). Sodann bezieht sich die Beschränkung darüber hinaus auch auf Verträge, die bereits von ihrem Gegenstand her keine üblichen bzw. gewöhnlichen