d. Folglich bleibt abzuklären, was unter der Beschränkung auf den „üblichen Gebrauch“ nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen ist. Denn dass die Leistungen aus den Anwaltsverträgen die persönlichen Bedürfnisse der Appellatin (nach Rechtsschutz) i.S.v. Art. 22 Abs. 2 GestG betrafen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Aus der Entstehungsgeschichte des Konsumentengerichtsstands gemäss Art. 22 GestG geht hervor, dass jedenfalls Geschäfte ausgeschlossen werden sollten, deren Grössenordnung bzw. wertmässige Bedeutung den Rahmen des Üblichen sprengt (vgl. GROSS in Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 125 ff.;