22 GestG). Immerhin sei festgehalten, dass das durch den Massenmarkt bedingte strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Parteien, welches typisches Merkmal eines Konsumentenvertrages ist, durch die ausdrückliche Pflicht zur umfassenden Interessenswahrung bei Aufträgen eine erhebliche Korrektur erfährt. Weiter ist zu beachten, dass ein Vertrag grundsätzlich immer nur für den konkreten Einzelfall als Konsumentenvertrag oder nicht als Konsumentenvertrag eingeordnet werden kann; auf den Vertragstypus und die Vertragsstruktur kommt es in diesem Sinne nicht an.