c. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz können auch die durch ein besonderes Treuverhältnis geprägten Verträge, insbesondere Verträge mit Ärzten und Anwälten, unter den Begriff des Konsumentenvertrages von Art. 22 Abs. 2 GestG fallen. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu kritisieren und entspricht wohl der herrschenden Lehre (vgl. z.B. WALTHER in Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 22 GestG; ALEXANDER BRUNNER, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2001, N 16 zu Art. 22 GestG).