Insofern ist im Gerichtsstandsgesetz aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden. Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs (vgl. BGE 132 III 268, 272, mit Hinweisen auf die einschlägige Lehre). Vorliegend beruft sich der Appellant als gewerblicher Anbieter auf den Konsumentengerichtsstand. Demgegenüber ist die Appellatin als Verbraucherin offensichtlich bereit, auf denselben zu verzichten. Somit kann jedenfalls festgehalten werden, dass der Appellant nicht vom besonderen Schutzzweck von Art.