eine abweichende Vereinbarung ist erst nach Entstehung der Streitigkeit zulässig. Das Gesetz definiert Konsumentenverträge als Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Diese Definition entspricht dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 22 GestG.