a. Die Gerichtsstandsvereinbarung (...) entspricht den Formvorschriften gemäss Art. 9 Abs. 2 GestG. Dies ist auch zwischen den Parteien nicht bestritten. Bestritten ist jedoch, ob die Vereinbarung gegen Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG verstösst, wonach auf den Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 22 GestG nicht zum Voraus (und auch nicht durch Einlassung) verzichtet werden kann. Der Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 22 GestG stellt demnach einen teilzwingenden Gerichtsstand dar; eine abweichende Vereinbarung ist erst nach Entstehung der Streitigkeit zulässig.