enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch Auswirkungen auf die übrigen, nicht vom Titel der Vollmacht gedeckten, vom Appellanten gegen die Appellatin erhobenen Ansprüche zeitigen würde, mithin als sachlich umfassend angesehen werden müsste. Diesfalls wäre es nicht relevant, dass nur für einen Teil der Streitigkeiten Vollmachten vorliegen, welche eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. 3. Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (...)