Vorliegend liegt für einen der vom Appellanten geltend gemachten Ansprüche unbestrittenermassen eine Prorogation eines Gerichtsstandes vor, nämlich für b. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt hat, kann von diesem vereinbarten Gerichtsstand mittels objektiver Klagehäufung am derogierten Forum nicht abgewichen werden, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig und gültig ist und ausschliessliche Wirkung entfaltet. Von vornherein ausgeschlossen wäre eine objektive Klagehäufung zudem auch dann, wenn die in der entsprechenden Vollmacht zur Vertretung in Sachen Z.