Werdt/Güngerich [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, 2. Auflage Bern 2005, N 55 zu Art. 9 GestG). Diesfalls wäre eine objektive Klagehäufung am derogierten Gericht nicht zulässig bzw. das derogierte Gericht zur Behandlung der Klage über mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei örtlich nicht zuständig.