Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht örtlich zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 GestG). Diese Vorschrift, auf welche sich der Appellant zwecks Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz beruft, wird indessen von einem Teil der Lehre dahingehend eingeschränkt, dass mittels objektiver Klagehäufung jedenfalls dann nicht von einem prorogierten Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn die Gerichtsstandsklausel als ausschliesslich verstanden werden muss (vgl. BERGER in Kellerhals/von