2. Der Appellant machte vor dem Gerichtskreis xy mehrere Ansprüche in einer Klage geltend. Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht örtlich zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 GestG).