Redaktionelle Vorbemerkungen: Im zu beurteilenden Fall machte der Appellant gegenüber der Appellatin klageweise mehrere Honorarforderungen geltend, welche auf seiner früheren Tätigkeit als deren Rechtsvertreter beruhen (verschiedene Mandatsverhältnisse). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass für einen der erhobenen Ansprüche eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, welche die Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichtspräsidenten derogiert. Letzterer wies die Klage unter Berufung auf die fehlende örtliche Zuständigkeit zurück. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III. 1. [...]