Regeste: - Art. 7 Abs. 2 GestG - Besteht im Falle der Geltendmachung mehrerer Forderungen des Klägers gegen dieselbe Beklagte für einen der Ansprüche eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche als ausschliesslich im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG zu verstehen ist, so ist die objektive Klagehäufung mit prorogierten Ansprüchen beim derogierten Gericht gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG nicht zulässig.