Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 20. März 2006 (5P 463/2005) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ausdrücklich bestätigt und erwogen, es bedeute keine Rechtsverweigerung, wenn es das obere Gericht ablehne, einen vertretbaren Massnahmenentscheid durch einen anderen zu ersetzen. Folglich stellt die Kammer bei der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages auf die Grundlagen der Vorinstanz ab, sofern sie diese anlässlich der Prüfung der Wesentlichkeit der Veränderung nicht abweichend gewürdigt hat. 9.4 [...] 9.5 [...] IV. [...] Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.