9.1 Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages von den wesentlichen Berechnungsgrundlagen auszugehen, wie sie der Trennungsvereinbarung vom 24. Januar 2007 zu Grunde lagen, sofern nicht eine Veränderung ebendieser Grundlagen behauptet wird. Die Abänderung soll nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit neu aufzurollen (vgl. VETTERLI, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 3 zu Art. 179 ZGB).