Allerdings sind auch veränderte Positionen zu berücksichtigen, die für sich allein gesehen nicht erheblich sind oder als Gegenpositionen die Erheblichkeit wieder ausschliessen. Ob die Veränderungen erheblich sind, ist also in einer Gesamtbetrachtung der veränderten (und allenfalls der zuerst unrichtig beurteilten) Positionen, unter Ausschluss der nicht veränderten zu entscheiden (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., N 09.13; BGE 117 II 359 E. 5a und 6). 8.2 [...] 8.3 [...] 8.4 [...] 8.5 [...] 8.6 [...] 8.7 [...] 9. [...]