8.1 Die Wesentlichkeit der Veränderung lässt sich nur unter Heranziehung der ursprünglichen Verhältnisse, d.h. der Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung, ermitteln. Dabei sind nur Positionen zu berücksichtigen, die sich verändert haben, und es erfolgt keine abweichende Würdigung des restlichen Prozessstoffes. Allerdings sind auch veränderte Positionen zu berücksichtigen, die für sich allein gesehen nicht erheblich sind oder als Gegenpositionen die Erheblichkeit wieder ausschliessen.