Das Bundesgericht lässt in seinem Grundsatzentscheid zur finanziellen Leistungskraft des Unterhaltsschuldners im Familienrecht Ausnahmen von der Regel zu, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unangetastet bleiben muss (BGE 123 III 1, 7, E 3e); auch bei der Bemessung des Betrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB kann sich der Richter aber in der Regel nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, in casu des Appellaten, hinwegsetzen (BGE 123 III 1, 9, E 5). Vorliegend ist es dem Appellaten gestützt auf das durch die Vorinstanz ermittelte Einkommen von monatlich CHF 6'600.00 (pag.