Dem Rechtsvertreter der Appellantin ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Appellat mit der Zeugung von S. (wie auch mit der Zeugung des ersten ausserehelichen Kindes) seine eheliche Beistands- und Treuepflicht klarerweise verletzt hat. Ebendiese eheliche Beistandspflicht gebietet es jedoch auch, dass die Appellantin in einem angemessenen Rahmen in Kauf nehmen muss, dass die Fähigkeit des Appellaten, das Seine an den gesamten Lebensbedarf der Familie beizutragen, herabgesetzt ist und sie deshalb selber mehr an den Unterhalt beitragen muss (so auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N 42 zu Art. 159 ZGB).