insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68, 71, E. 3). Dem Rechtsvertreter der Appellantin ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Appellat mit der Zeugung von S. (wie auch mit der Zeugung des ersten ausserehelichen Kindes) seine eheliche Beistands- und Treuepflicht klarerweise verletzt hat.