159 ZGB eine Lösung in Anlehnung an Art. 278 Abs. 2 ZGB faktisch gebieten, da die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Gatten von der Lastenteilung in dessen Ehe abhängt (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 278 ZGB). Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder - folgt nämlich, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind.