Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf voreheliche Kinder des andern Ehegatten; der Unterhalt des nebenehelichen Kindes ist demgegenüber ausschliesslich von dessen Eltern zu tragen. Indes wird dann – scheitert die Ehe nicht – die Beistandspflicht von Art. 159 ZGB eine Lösung in Anlehnung an Art. 278 Abs. 2 ZGB faktisch gebieten, da die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Gatten von der Lastenteilung in dessen Ehe abhängt (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, N 5 zu Art.