159 Abs. 3 ZGB. Die Vorinstanz hat diese Problematik unter dem Thema Rangfolge der Unterhaltsbeiträge abgehandelt und erwogen, der Unterhalt für das zweite Kind des Appellaten sei in der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Unterhalt der Appellantin Vorrang habe oder mindestens gleichrangig sei. Sie kam sodann zum Schluss, dem Unterhaltsbeitrag von S. komme Priorität zu, da ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen könne und daher eines besonderen Schutzes bedürfe (pag. 181).