Demnach liegen die Abänderungsvoraussetzungen nicht vor, wenn die Veränderung in rechtsmissbräuchlicher Weise von jenem Ehegatten herbeigeführt worden ist, der die Anpassung der Eheschutzmassnahme verlangt. Als rechtsmissbräuchlich angesehen wird insbesondere auch eine selbstverschuldete Minderung der eigenen Leistungsfähigkeit (HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N 10 zu Art. 179 ZGB).