4. Wie bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge kann sich auch im Abänderungsverfahren die Frage stellen, ob ein Ehegatte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise Ansprüche stellt oder seine Leistungsfähigkeit reduziert (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N 12 zu Art. 179 ZGB). Demnach liegen die Abänderungsvoraussetzungen nicht vor, wenn die Veränderung in rechtsmissbräuchlicher Weise von jenem Ehegatten herbeigeführt worden ist, der die Anpassung der Eheschutzmassnahme verlangt.