2. Die Abänderbarkeit vorsorglicher Massnahmen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus der Tatsache, dass das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen hat, was die Abänderung nicht mehr angebrachter Massnahmen auf Antrag einer Partei einschliesst (HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N 09.33). 3. Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im vorsorglichen Massnahmeverfahren sinngemäss anwendbar.