1. Auf Begehren eines der Ehegatten passt der Eheschutzrichter die angeordneten Massnahmen an veränderte Verhältnisse an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Voraussetzung für eine Abänderung ist jedoch, dass eine erhebliche und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist oder dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Annahmen beruht hatte (Urteile 5P.212/2003 vom 9. Juli 2003, E. 2.6, und 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N 8a und 10 zu [a]Art.