Er begründete dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Geburt eines zweiten, ausserehelichen Kindes während bestehender Ehe mit der Appellantin (wertend auch „Ehebruchskind“ genannt) und den damit einhergehenden Mehrkosten bzw. Einkommenseinbussen (Kinderkosten, Einkommenseinbusse infolge vermehrter Übernahme von Betreuungspflichten). Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III.