Redaktionelle Vorbemerkungen: Im zu beurteilenden Fall wurden die vom Appellaten an die Appellantin zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge erstmals im Rahmen eines Eheschutzverfahrens mittels gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung bestimmt. In der Zwischenzeit machten die Ehegatten das Scheidungsverfahren anhängig. Mit Gesuch gemäss Art. 137 ZGB verlangte der Ehemann und Appellat die Abänderung (Herabsetzung) der mit Trennungsvereinbarung vom 24. Januar 2007 vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Er begründete dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Geburt eines zweiten, ausserehelichen Kin-