179 Abs. 1 ZGB: Abänderung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehegattin im Rahmen eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens - Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen gemäss Art. 179 ZGB: Dauerhaftigkeit, Wesentlichkeit und Nichtvorhersehbarkeit der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. - Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge: Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages von den wesentlichen Bemessungsgrundlagen auszugehen, wie sie der Trennungsvereinbarung vom 24. Januar 2007 zu Grunde lagen, sofern nicht eine Veränderung ebendieser Grundlagen behauptet wird.