Auch ist nach dem Gesagten der Einwand der Vorinstanz wie auch des Nichtigkeitsbeklagten, der Nichtigkeitskläger handle rechtsmissbräuchlich, unbeachtlich, da es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn die korrekte Anwendung von materiellem (Bundes-)- Recht verlangt wird. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.