9. Wird das Urteil nichtig erklärt, so wird der Streit in die gleiche Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor dem nichtigen Urteil befand (Art. 364 ZPO). Die Nichtigerklärung macht den Weg für eine neue Beurteilung des Rechtsstreites frei, sei es durch den Appellationshof selber, sei es durch die untere Instanz. Aus der Zurückversetzung des Rechtsstreites in die Lage, in der er sich vor dem nichtigen Urteil befand, ergibt sich, dass er auch ohne ausdrückliche Rückweisung wiederum bei der unteren Instanz rechtshängig wird, sofern der Appellationshof nicht selbst urteilt (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 2 ad Art. 364 ZPO).