8. Vorliegend hat die Vorrichterin entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 14 LPG) und den einschlägigen Lehre keinen Parteiwechsel vorgenommen, als sie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom (...) vom Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt hat. Die Vorrichterin hat demnach klares Recht im Sinne von Art. 360 Ziff. 2 ZPO verletzt, da Art. 14 LPG sowie auch Art. 261 OR und Art. 273 OR klares Bundes-(Recht) darstellen, welches zweifelsfrei stipuliert, dass bei Veräusserung des Pachtgegenstandes von Gesetzes wegen (ipso iure) ein Parteiwechsel erfolgt.