Während der Richter, aufgrund der im Zivilverfahren herrschenden Dispositionsmaxime, in Bezug auf die Tatsachen an die von den Parteien in den Prozess eingeführten Umstände gebunden ist, wird er hinsichtlich der Rechtsanwendung verpflichtet, das gesamte ihm bekannte Recht anzuwenden. Er ist dabei weder an die Auffassung der Parteien noch an deren Vorstellungen gebunden (WIEGAND, Iura novit curia vs. ne ultra petita, Die Anfechtbarkeit von Schiedsgerichtsurteilen im Lichte der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichts, in: Festschrift für Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 131 ff.).