GAUCH/SCHMID, 4. Aufl., Zürich 1996, N 35 ad Art. 273 OR). 7. Gemäss dem Grundsatz „iura novit curia“ hat das Gericht das Recht von Amtes wegen zu ermitteln. Das ermittelte Recht muss danach von Amtes wegen angewendet werden. Während der Richter, aufgrund der im Zivilverfahren herrschenden Dispositionsmaxime, in Bezug auf die Tatsachen an die von den Parteien in den Prozess eingeführten Umstände gebunden ist, wird er hinsichtlich der Rechtsanwendung verpflichtet, das gesamte ihm bekannte Recht anzuwenden.