14 LPG, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt im Mietrecht dazu aus, dass das Recht des Mieters, einen Mietvertrag erstrecken zu lassen, eine Beschränkung des Verfügungsrechts über das Eigentum mit sich bringe und sich deshalb immer gegen den Eigentümer richte. Die Rechte eines Dritten, der nicht mehr Eigentümer sei, werden in keiner Weise mehr betroffen (Vgl. BGE 98 II 294, 297, mit weiteren Hinweisen).