Klares Recht ist die Norm, die nicht verschieden ausgelegt werden kann. Sind bei sorgfältiger Prüfung verschiedene Auslegungen nach Wortlaut und Sinn möglich, versagt die Anfechtung durch Nichtigkeitsklage (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 3.b. zu Art. 360 ZPO).