Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Nichtigkeitsbeklagte verlangte im Verfahren nach Art. 294 ff. ZPO die Erstreckung des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien um sechs Jahre. Mit Entscheid der Vorinstanz wurde die Klage gutgeheissen bzw. das Pachtverhältnis um sechs Jahre erstreckt. Während des Verfahrens ist eine Neuparzellierung und ein Eigentümerwechsel hinsichtlich des Pachtobjekts erfolgt. Die Vorinstanz hat das Urteil gefällt, ohne den Eigentümerwechsel, von welchem sie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung Kenntnis erlangt hat, zu berücksichtigen. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...)