Regeste: 1) Art. 14 LPG stipuliert analog zum Mietrecht den Grundsatz „Kauf bricht Miete [Pacht] nicht“. Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag gehen grundsätzlich auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt in den Pachtvertrag ein. Wird nach der Einleitung eines Erstreckungsverfahrens durch den Pächter das Pachtobjekt veräussert, so wird der in Grundbuch eingetragene Erwerber während des laufenden Verfahrens anstelle des ausscheidenden Verpächters ohne weiteres passivlegitimiert. Für Fragen der Erstreckung sind alsdann ausschliesslich die Interessen des neuen Eigentümers zu berücksichtigen. 2) Die Nichtberücksichtigung des Parteiwechsels gemäss Art.