Dem Rechtsbegehren (…) hätte sodann bereits deshalb nicht entsprochen werden können, weil es zu unbestimmt formuliert ist. Die Kunden, deren Bewerbung untersagt werden soll, hätten namentlich erwähnt werden müssen, ansonsten der Vollzug der Massnahme unmöglich wird. (…) IV. (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.