5. Fazit Das Verhalten der Appellatinnen mag unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsmoral möglicherweise problematisch erscheinen, soweit sie Kenntnisse und Kundenbeziehungen genutzt haben sollten, die sie dank der Zusammenarbeit mit der Appellantin aufbauen konnten. Da die Appellantin jedoch weder den Datendiebstahl noch das Vorliegen eines Arbeitsergebnisses bzw. ein unlauteres Verhalten der Appellatinnen und damit keinen Verfügungsanspruch glaubhaft machen konnte, ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (…) abzuweisen (…).