(…) Die Appellatin 1 offeriert dieselben Produkte wie die Appellantin und bewirbt gezielt auch weitere Kunden der Appellantin (…). (…) Eine derartige Konkurrenzierung ist im freien Wettbewerb nicht unerwünscht, da sie die bisherigen Anbieter dazu motiviert, ihrerseits ihre Angebote weiter zu entwickeln und zu verbessern. Eine solche Nutzung von Kundendaten und –kontakten verstösst nicht gegen Treu und Glauben und ist deshalb nicht als unlauter zu qualifizieren (vgl. hierzu BGE 133 III 431 E.4.6 S. 438). Einem solchen Verhalten hätte die Appellantin nur mit der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots Einhalt gebieten können.