Noch nicht einmal in Bezug auf die 16 namentlich erwähnten Kunden vermag die Appellantin darzulegen, wie die fraglichen Adressen Eingang in ihre Kunden-Datei fanden. Die Appellantin hat deshalb nicht glaubhaft gemacht, dass die Kunden-Adressen das Resultat einer geistigen oder materiellen Tätigkeit und als solche verwertbar sind. Dementsprechend hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Kunden-Adressen ein Arbeitsergebnis darstellen, weshalb der Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 5 UWG ausser Betracht fällt. 3.3 Art. 2 UWG Zu prüfen ist sodann, ob das Verhalten der Appellatinnen unter die Generalklausel von Art. 2 UWG fällt.