Eine derartige Adress-Sammlung ist nicht als solche verwertbar. Welche weiteren Kunden-Adressen aus einer langjährigen Aufbauarbeit, aus Inseraten, Messebesuchen oder Weiterempfehlungen stammen, legt die Appellantin nicht dar. Mit Ausnahme von 16 Kunden erwähnt sie die übrigen angeblich (und von den Appellatinnen bestrittenen) 3'800 Kunden nicht namentlich. Noch nicht einmal in Bezug auf die 16 namentlich erwähnten Kunden vermag die Appellantin darzulegen, wie die fraglichen Adressen Eingang in ihre Kunden-Datei fanden.